Nach Abschn. 213 Abs. 5 EStR 1990 stand die Steuerermäßigung nach § 34e EStG in den Fällen der Verpachtung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, in denen der Verpächter nicht die Aufgabe des Betriebs erklärt hat, nicht nur dem Pächter, sondern auch dem Verpächter zu.
Durch die EStR 1993 i. d. F. v. 18. 5. 1994 (BStBl I Sondern-Nr. 1/1994) ist die vorgenannte Regelung gestrichen worden, so daß die Steuerermäßigung nach § 34e EStG dem Verpächter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs grundsätzlich nicht mehr zusteht (vgl. H 213 „Allgemeines” EStH 1993/EStH 1994).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|