Im Urt. v. 25. 10. 1995 führt der BFH seine Rechtsprechung zur Auslegung von Dauerschuldverhältnissen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter (vgl. Abschn. 31 Abs. 5 Satz 12 und 13
Die Grundsätze des BFH-Urt. sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, soweit der BFH eine „Nur-Rohgewinntantieme” steuerlich grundsätzlich als Geschäftsführervergütung anerkennt.
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