OFD Rostock - Verfügung vom 19.03.1997
S 2706 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 3/97

OFD Rostock - Verfügung vom 19.03.1997 (S 2706 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 3/97) - DRsp Nr. 2008/86220

OFD Rostock, Verfügung vom 19.03.1997 - Aktenzeichen S 2706 A; siehe auch NWB DokSt Rz. 3/97

DRsp Nr. 2008/86220

§ 1 KStG Betrieb gewerblicher Art; Beurteilung vertraglicher Beziehungen zwischen unabhängigen Werbeunternehmen und juristische Personen des öffentlichen Rechts

Überträgt eine juristische Person des öffentlichen Rechts einer Werbeagentur gegen Entgelt das Recht, an den Fahrzeugen ihres Fuhrparks (z. B. der städtischen Abfallentsorgung) Werbung anzubringen, so liegt darin i. d. R. keine eigene wirtschaftliche Betätigung der Körperschaft. Die Leistung der juristischen Person des öffentlichen Rechts beschränkt sich lediglich auf die Duldung der angebrachten Werbung. Dies stellt regelmäßig keinen Betrieb gewerblicher Art dar.

Werden hingegen Werbeflächen an Fahrzeugen eines städtischen Eigenbetriebs überlassen, der steuerlich als Betrieb gewerblicher Art zu behandeln ist, so sind die Entgelte für die Überlassung der Werbeflächen als Betriebseinnahmen in dem jeweiligen BgA zu erfassen.

Ein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art kann im Einzelfall jedoch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts über die bloße Zurverfügungstellung von Werbeflächen hinausgeht.