OFD Rostock - Verfügung vom 19.12.1999
S 2241

OFD Rostock - Verfügung vom 19.12.1999 (S 2241) - DRsp Nr. 2008/91967

OFD Rostock, Verfügung vom 19.12.1999 - Aktenzeichen S 2241

DRsp Nr. 2008/91967

Einkommensteuerliche Behandlung von stillen Gesellschaften i. S. von § 230 HGB, insbesondere der atypisch stillen Gesellschaft; Durchführung der einheitlichen und gesonderten Feststellung

I. Allgemeines

Die stille Gesellschaft gem. 230 HGB ist eine Personengesellschaft, die kein Gesamthandsvermögen besitzt. Der stille Gesellschafter leistet seine Einlage vielmehr in das Vermögen des Betriebsinhabers. Er wird hierfür am Gewinn und ggf. Verlust des Unternehmens - bei atypisch stillen Gesellschaften darüber hinaus grundsätzlich auch an den stillen Reserven (vgl. Tz. II) - beteiligt.

Die stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft. Sie tritt im Wirtschaftsleben nach außen hin nicht in Erscheinung.

Sie weist deshalb auch keine Kaufmannseigenschaft auf. Kaufmann ist lediglich der Betriebsinhaber.

Deshalb ist nur dieser buchführungspflichtig. Die stille Gesellschaft selbst ist hingegen weder handels- noch steuerrechtlich buchführungspflichtig.

Der Betriebsinhaber weist die Beteiligung des stillen Gesellschafters grundsätzlich als Fremdkapital aus.

Der Gewinnanteil des Stillen wird gewinnmindernd gebucht.