OFD Rostock - Verfügung vom 21.04.1999
S 2242

OFD Rostock - Verfügung vom 21.04.1999 (S 2242) - DRsp Nr. 2008/85292

OFD Rostock, Verfügung vom 21.04.1999 - Aktenzeichen S 2242

DRsp Nr. 2008/85292

§ 4 EStG Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgaben nach Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe bzw. Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart

Der BFH hat in seinem Urt. - X R 96/95 - v. 19.8.1998 (BB 5/1999 S. 245) entschieden, daß Schuldzinsen für in das Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeiten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Er ist damit von seiner bisherigen Rechtsauffassung (u. a. im Urt. v. 21.11.1989 - IX R 10/84, BStBl 1990 II S. 213) abgewichen.

Das Urt. widerspricht auch der im Bezug genannten Verfügung. Bisher wurde es jedoch nicht im BStBl veröffentlicht.

Da vor der amtlichen Veröffentlichung im BStBl Teil II nicht beurteilt werden kann, ob weitere Weisungen (z. B. ein Nichtanwendungserl.) in diesem Zusammenhang ergehen werden, ist die amtliche Veröffentlichung der Entscheidung im BStBl Teil II abzuwarten.