OFD Rostock - Verfügung vom 21.08.2000
S 0270 - St 212

OFD Rostock - Verfügung vom 21.08.2000 (S 0270 - St 212) - DRsp Nr. 2008/80958

OFD Rostock, Verfügung vom 21.08.2000 - Aktenzeichen S 0270 - St 212

DRsp Nr. 2008/80958

§ 111 AO Unbedenklichkeitsbescheinigung und Bescheinigung in Steuersachen

I. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind künftig nicht mehr zu erteilen. Der Vordruck AO 125 Nummer 501/131 (steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) wurde geändert; noch vorhandene Altbestände sind auszusondern. Der Text in EDI XXUB ist nicht mehr zu verwenden. Zukünftig ist nur noch die Bescheinigung in Steuersachen zu erteilen. Er bietet durch seine Gestaltung die Möglichkeit, bei zuverlässigen Steuerpflichtigen ohne großen Aufwand die gewünschte Bescheinigung auszustellen.

Der Entscheidung, keine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach altem Muster mehr zu erteilen, liegen folgende Erwägungen zugrunde: