OFD Rostock - Verfügung vom 22.04.1997
S 2293 b

OFD Rostock - Verfügung vom 22.04.1997 (S 2293 b) - DRsp Nr. 2008/84981

OFD Rostock, Verfügung vom 22.04.1997 - Aktenzeichen S 2293 b

DRsp Nr. 2008/84981

§ 34e EStG Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

A. Ausschluß der Steuerermäßigung nach § 34e EStG

1. Betriebsverpachtung

Wird der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb ohne Betriebsaufgabeerklärung verpachtet, steht dem Verpächter die Steuerermäßigung nach § 34e EStG nicht zu (H 213 - Allgemeines - EStH, BFH-Urt. v. 15. 4. 1993,BFH/NV 1994 S. 87).

Zur Übergangsregelung bis einschließlich VZ 1994 siehe Vfg. S 2293 v. 31. 5. 1995 und v. 12. 12. 1995.

2. Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14a Abs. 1 -3 EStG

Bei der Berechnung der Steuerermäßigung nach § 34e EStG sind nur laufende Gewinne aus der Land- und Forstwirtschaft, nicht nach §§ 14, 14a, Abs. 1 -3, 16 EStG begünstigte Veräußerungsgewinne zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urt. IV R 58/87 v. 23. 2. 1989, BStBl 1989 II S. 709).

3. Nachträgliche Einkünfte i. S. des § 24 Nr. 2 EStG

Die Steuerermäßigung setzt das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes voraus. Das Beziehen von luf. Einkünften als nachträgliche Einkünfte, z. B. bei Veräußerung von zurückbehaltenem Betriebsvermögen, Veräußerung des Betriebes gegen wiederkehrende Bezüge oder Auflösung einer bei Betriebsveräußerung gebildeten Rücklage nach § 6b, sind nicht nach § 34e EStG zu begünstigen.

4. Einkünfte aus Gewerbebetrieb