OFD Rostock - Verfügung vom 25.10.1995
S 2293

OFD Rostock - Verfügung vom 25.10.1995 (S 2293) - DRsp Nr. 2008/84959

OFD Rostock, Verfügung vom 25.10.1995 - Aktenzeichen S 2293

DRsp Nr. 2008/84959

§ 34c EStG Anrechnung ausländischer Steuern nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA); Abgrenzung pro Einkunftsart

Bei Bestehen eines DBA mit Anrechnungsmethode kann ausländische Steuer, die ihrer Art nach der deutschen ESt oder KSt entspricht, gem. § 34c Abs. 1 EStG bzw. § 26 Abs. 1 KStG jeweils i. V. mit dem entsprechenden DBA auf die deutsche ESt oder KSt angerechnet werden.

Dies jedoch nur insoweit, als die ausländische Steuer auch betragsmäßig der deutschen ESt oder KSt entspricht, die auf die entsprechenden - in diesem Staat erzielten - Einkünfte entfällt.

Alle anrechnungsfähigen Steuern des betr. ausländischen Staates sind für diesen Zweck zusammenzufassen.

Die Berechnung der deutschen ESt bzw. KSt, die auf die entsprechenden Einkünfte aus diesem Staat entfällt, hat einheitlich ohne Aufteilung nach Einkunftsarten zu erfolgen (Erl. der FinMin des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 9. 3. 1994 S 2293).

Beispiel: in DM
ausl. Dividendeneinkünfte: 1 000 *
davon einbehaltene aus. Quellensteuern (10 %): 100
ausl. Betriebsstätteneinkünfte: 25 000 *
davon einbehaltene Quellensteuern auf der Betriebsstätte zuzurechnenden Dividendenerträgen: 4 900
inländische Einkünfte des Stpfl. aus anderen Einkunftsarten: 24 000 *
* →
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1 000
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 25 000
andere Einkunftsarten: 24 000
Summe der Einkünfte (S d E) = 50 000