Bei Bestehen eines
Dies jedoch nur insoweit, als die ausländische Steuer auch betragsmäßig der deutschen ESt oder KSt entspricht, die auf die entsprechenden - in diesem Staat erzielten - Einkünfte entfällt.
Alle anrechnungsfähigen Steuern des betr. ausländischen Staates sind für diesen Zweck zusammenzufassen.
Die Berechnung der deutschen ESt bzw. KSt, die auf die entsprechenden Einkünfte aus diesem Staat entfällt, hat einheitlich ohne Aufteilung nach Einkunftsarten zu erfolgen (Erl. der FinMin des Landes Mecklenburg-Vorpommern v. 9. 3. 1994 S 2293).
Beispiel: | in DM | |
ausl. Dividendeneinkünfte: | 1 000 | * |
davon einbehaltene aus. Quellensteuern (10 %): | 100 | |
ausl. Betriebsstätteneinkünfte: | 25 000 | * |
davon einbehaltene Quellensteuern auf der Betriebsstätte zuzurechnenden Dividendenerträgen: | 4 900 | |
inländische Einkünfte des Stpfl. aus anderen Einkunftsarten: | 24 000 | * |
* → | ||
Einkünfte aus Kapitalvermögen: | 1 000 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 25 000 | |
andere Einkunftsarten: | 24 000 | |
Summe der Einkünfte (S d E) | = 50 000 |
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