Einkünfte, die eine Kommune mit einem BgA erzielt, sind stets als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln (A. 28 I
Als Gewinnermittlungsarten kommen in Betracht
die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) nach §§ 4 I, 5 EStG;
sowie
die Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 4 III EStG (Einnahmeüberschussrechnung).
Die stl. Gewinnermittlung ist durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 EStG durchzuführen, wenn
a) der Stpfl. auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (§ 5 I S. 1 erste Alternative EStG);
Gesetzliche Verpflichtungen i. d. S. sind
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