OFD Rostock - Verfügung vom 27.08.2002
S 2706

OFD Rostock - Verfügung vom 27.08.2002 (S 2706) - DRsp Nr. 2008/86373

OFD Rostock, Verfügung vom 27.08.2002 - Aktenzeichen S 2706

DRsp Nr. 2008/86373

§§ 1, 4 KStG Betriebe gewerblicher Art (BgA) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Hinweise zur steuerlichen Gewinnermittlung und zur Buchführungspflicht von kommunalen BgA

1. Steuerliche Gewinnermittlung

Einkünfte, die eine Kommune mit einem BgA erzielt, sind stets als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln (A. 28 I KStR 1995). Die stl. Gewinnermittlung ist - soweit nicht eine Zusammenfassung nach A. 5 VIII bis XI KStR 1995 erfolgt - für jeden BgA gesondert durchzuführen.

Als Gewinnermittlungsarten kommen in Betracht

  • die Ermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Bestandsvergleich) nach §§ 4 I, 5 EStG;

    sowie

  • die Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellen der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 4 III EStG (Einnahmeüberschussrechnung).

1.1 Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich

Die stl. Gewinnermittlung ist durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 I, 5 EStG durchzuführen, wenn

a) der Stpfl. auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (§ 5 I S. 1 erste Alternative EStG);

Gesetzliche Verpflichtungen i. d. S. sind