OFD Rostock - Verfügung vom 28.07.1999
S 2738 - 0/99 - St 241

OFD Rostock - Verfügung vom 28.07.1999 (S 2738 - 0/99 - St 241) - DRsp Nr. 2008/92036

OFD Rostock, Verfügung vom 28.07.1999 - Aktenzeichen S 2738 - 0/99 - St 241

DRsp Nr. 2008/92036

Steuerbefreiung für Wirtschaftsförderungsgesellschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG und § 3 Nr. 25 GewStG

Für die Prüfung, ob Wirtschaftsförderungsgesellschaften ggf. der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht unterliegen, sind künftig die Vordrucke

  • Erklärung zur Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht (KSt WiFö 1)

  • Freistellungsbescheid (Original und Verfügung, KSt WiFö 2/WiFö 3)

zu verwenden.

Für steuerbefreite Wirtschaftsförderungsgesellschaften ist kein gesonderter Zusatzkennbuchstabe vorgesehen. Ein zutreffender maschineller Erklärungsversand ist deshalb rechentechnisch nicht möglich.

Aus diesem Grunde hat der Erklärungsversand bis auf weiteres personell zu erfolgen. Um einen gleichzeitigen - unzutreffenden - maschinellen Vordruckversand auszuschließen, ist bis auf weiteres - jeweils vor Beginn des zentralen Erklärungsversands - ein fiktiver Erklärungseingang im Speicherkonto einzugeben. Der tatsächliche Steuererklärungseingang ist personell zu überwachen.

Die steuerbefreiten Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind grundsätzlich zentral im

Steuernummernbezirk 124 (steuerbegünstigte GmbH)

zu führen.