Entsprechend der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 15.04.1993, BFH/NV 1994 S.
Der Abschnitt 213 Abs. 5 EStR 1990 ist deshalb im ESt-Handbuch 1993 gestrichen worden.
Aus Billigkeitsgründen ist die Steuerermäßigung für den Verpächter jedoch erst ab dem Veranlagungszeitraum 1995 zu versagen. Somit ist nunmehr, abweichend von H 213 EStH 1993 und 1994, für die VZ 1993 und 1994 die Steuerermäßigung nach § 34 e EStG auch bei Verpachtung des ganzen Betriebes noch zu gewähren.
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