OFD Saarbrücken - Verfügung vom 02.03.1995
S 7239

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 02.03.1995 (S 7239) - DRsp Nr. 2008/86593

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 02.03.1995 - Aktenzeichen S 7239

DRsp Nr. 2008/86593

Steuersatz für die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie für Filmvorführungen

Umsätze durch die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie Filmvorführungen unterlagen bis zum 31. 12. 1993 ungeachtet des - ggf. jugendgefährdenden - Filminhalts gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG dem ermäßigten Steuersatz. Um Umsätze mit jugendgefährdenden Filmen grundsätzlich der Regelversteuerung zuzuführen, hat § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG durch das Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9. 8. 1994 (BStBl 1994 I S. 655 (656) mit Wirkung v. 1. 1. 1994 (Art. 4 Abs. 2 Satz 2, a. a. O., S. 657) nunmehr folgende Fassung erhalten:

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben von Hundert für die folgenden Umsätze .....

„die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit gekennzeichnet sind oder vor dem 1. 1. 1970 erstaufgeführt wurden.”

Steuerermäßigt sind somit die o. g. Leistungen im Zusammenhang mit Filmen, die gemäß Kennzeichnung der obersten Landesbehörde (Freiwillige Selbstkontrolle - FSK)

  • ohne Altersbeschränkung (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG)

  • ab sechs Jahren (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 JÖSchG).