Umsätze durch die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie Filmvorführungen unterlagen bis zum 31. 12. 1993 ungeachtet des - ggf. jugendgefährdenden - Filminhalts gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG dem ermäßigten Steuersatz. Um Umsätze mit jugendgefährdenden Filmen grundsätzlich der Regelversteuerung zuzuführen, hat § 12 Abs. 2 Nr. 7b UStG durch das Gesetz zur Änderung des UStG und anderer Gesetze v. 9. 8. 1994 (BStBl 1994 I S. 655 (656) mit Wirkung v. 1. 1. 1994 (Art. 4 Abs. 2 Satz 2, a. a. O., S. 657) nunmehr folgende Fassung erhalten:
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben von Hundert für die folgenden Umsätze .....
„die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach §
Steuerermäßigt sind somit die o. g. Leistungen im Zusammenhang mit Filmen, die gemäß Kennzeichnung der obersten Landesbehörde (Freiwillige Selbstkontrolle - FSK)
ohne Altersbeschränkung (§
ab sechs Jahren (§
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