In den obigen Bezugsverfügungen sind Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Computer als Werbungskosten getroffen worden. Die zunehmende Verbreitung von Computern, die Veränderungen am Markt und die bisherige Rechtsprechung haben nunmehr die Überarbeitung der Bezugsverfügungen und deren Anpassung an die heutigen Verhältnisse erforderlich gemacht.
Die Bezugsverfügungen werden hiermit aufgehoben und durch die nachfolgenden Weisungen ersetzt:
Übersicht: I. Allgemeines II. Abgrenzungsmerkmale A. Hardware 1. Tragbare Computer 2. Nicht mobile Computer 2.1 Standort des Computers 2.2 Höhe der Anschaffungskosten 2.3 Zentraleinheit 2.4 Kapazität des Arbeitsspeichers 2.5 Laufwerke 2.6 Monitor 2.7 Drucker 3. Kompatibilität mit den Computern des Arbeitgebers 4. Multimedia-Ausstattung 5. Online-Dienste B. Software C. Sonstige Abgrenzungsmerkmale III. Steuerliche Würdigung IV. Nutzungsdauer von Computern V. Computer-Fragebogen |
1. Allgemeines:
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|