OFD Saarbrücken - Verfügung vom 13.09.1995
S 7179

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 13.09.1995 (S 7179) - DRsp Nr. 2008/91777

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 13.09.1995 - Aktenzeichen S 7179

DRsp Nr. 2008/91777

§ 4 Nr. 21b UStG Erteilung von Unterricht durch selbständige Lehrer

Zu den Unternehmern, deren Leistung unter die Steuerbefreiung fallen kann, gehören auch einzelne Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (Abschn. 112a UStR).

Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 21b UStG Unterrichtsleistungen der freien Mitarbeiter an:

1. Hochschulen i. S. des § 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes. Hierzu zählen z. B. Universitäten, pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und staatlich anerkannte Hochschulen.

2. Öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen, z. B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen.

3. Ersatzschulen (s. hierzu USt-Kartei zu § 4 Nr. 21 S 7179 Karte 3)

4. Ergänzungsschulen und anderen berufsbildenden Einrichtungen, wenn ihnen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21b UStG oder eine Bestätigung nach § 34 AFG ausgestellt worden ist (hierzu USt-Kartei zu § 4 Nr. 21 S 7179 Karte 3).

5. Einrichtungen i. S. des § 4 Nr. 22a UStG wie z. B. Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen, Industrie- und Handelskammern, Innungen und Ärztekammern, soweit ihnen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21b oder eine Bestätigung nach § 34 AFG erteilt worden ist.