Zu den Unternehmern, deren Leistung unter die Steuerbefreiung fallen kann, gehören auch einzelne Personen, die als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (Abschn. 112a UStR).
Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 21b UStG Unterrichtsleistungen der freien Mitarbeiter an:
1. Hochschulen i. S. des §
2. Öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Schulen, z. B. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen.
3. Ersatzschulen (s. hierzu USt-Kartei zu § 4 Nr. 21 S 7179 Karte 3)
4. Ergänzungsschulen und anderen berufsbildenden Einrichtungen, wenn ihnen eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21b UStG oder eine Bestätigung nach §
5. Einrichtungen i. S. des § 4 Nr. 22a UStG wie z. B. Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, Volkshochschulen, Industrie- und Handelskammern, Innungen und Ärztekammern, soweit ihnen eine Bescheinigung nach §
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