OFD Saarbrücken - Verfügung vom 16.09.1997
S 0171

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 16.09.1997 (S 0171) - DRsp Nr. 2008/86277

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 16.09.1997 - Aktenzeichen S 0171

DRsp Nr. 2008/86277

§ 5 KStG; § 52 AO Gemeinnützigkeit von Sporthilfe-Fördervereinen (§ 52 AO); Anwendung der Grundsätze auf andere Vereine

Ein Sporthilfe-Förderverein kann nur dann als gemeinnützig behandelt werden, wenn er

  • seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergibt, die die festgelegten Kriterien erfüllen,

  • keine Mittel an Sportler vergibt, die ausreichende andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben, und

  • keine Förderleistungen gewährt, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen.

Die vorstehenden Grundsätze gelten ausschließlich für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Sporthilfe-Fördervereinen. Hierunter sind nur Vereine zu verstehen, deren Tätigkeit sich auf die Vergabe von Förderleistungen (Geld- und Sachleistungen) an vereinsfremde Sportler beschränkt.