Durch Art.
Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Zur Begriffsbestimmung verweise ich auf Abschn. 154 Abs. 1 bis 3 UStR, auf dessen Anwendungsgrundsätze insoweit zurückgegriffen werden kann. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, daß der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens bzw. seines gesondert geführten Betriebs übereignet. Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist insoweit unschädlich, wenn diese an den Erwerbenden vermietet oder verpachtet werden.
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