OFD Saarbrücken - Verfügung vom 17.02.1995
S 7100 b - 2 - St 24 1

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 17.02.1995 (S 7100 b - 2 - St 24 1) - DRsp Nr. 2008/89892

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 17.02.1995 - Aktenzeichen S 7100 b - 2 - St 24 1

DRsp Nr. 2008/89892

Geschäftsveräußerungen (§ 1 Abs. 1a UStG)

Durch Art. 20 Nr. 1b StMBG vom 21.12.1993 (BStBl 1994 I S. 49) ist in Anlehnung an Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie ein neuer Abs. 1a in § 1 UStG eingefügt worden. Danach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht mehr der Umsatzsteuer. Bei der Anwendung des neuen § 1 Abs. 1a UStG bittet die OFD, folgendes zu beachten:

Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i. S. d. § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Zur Begriffsbestimmung verweise ich auf Abschn. 154 Abs. 1 bis 3 UStR, auf dessen Anwendungsgrundsätze insoweit zurückgegriffen werden kann. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, daß der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens bzw. seines gesondert geführten Betriebs übereignet. Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist insoweit unschädlich, wenn diese an den Erwerbenden vermietet oder verpachtet werden.