OFD Saarbrücken - Verfügung vom 17.09.1997
S 7300 A

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 17.09.1997 (S 7300 A) - DRsp Nr. 2008/84503

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 17.09.1997 - Aktenzeichen S 7300 A

DRsp Nr. 2008/84503

§ 15 EStG Übertragung abfallrechtlicher Entsorgungspflichten der Gemeinden auf Dritte

Nach § 15 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) v. 27. 9. 1994 (BGBl 1994 I S. 2705 ff.) besteht zunächst die grundsätzliche Verpflichtung der öffentlichen Hand zur Entsorgung von Abfällen (gesetzliche Pflichtaufgabe). Die öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der im KrW-/AbfG näher beschriebenen Vorschriften zu beseitigen.

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind von ihren Pflichten zur Entsorgung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen allerdings befreit, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern die Pflichten zur Entsorgung nach § 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.

Die Pflicht zur Entsorgung von Abfällen aus privaten Bereichen ist jedoch nicht übertragbar, bleibt also in jedem Fall uneingeschränkt gesetzliche Pflichtaufgabe der entsorgungspflichtigen Kommunen.

Hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen bei einer Übertragung der Entsorgungspflicht auf Dritte oder private Entsorgungsträger ist daher zu differenzieren.