OFD Saarbrücken - Verfügung vom 18.07.1997
S 2284

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 18.07.1997 (S 2284) - DRsp Nr. 2008/84942

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 18.07.1997 - Aktenzeichen S 2284

DRsp Nr. 2008/84942

§ 33 EStG Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden durch Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sowie Asbestfasern

Aufwendungen zur Vermeidung oder Behebung gesundheitlicher Schäden infolge von Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen sind als agw. Belastungen gem. § 33 EStG zu berücksichtigen, sofern es sich nicht um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Dies trifft vor allem zu bei Wiederbeschaffungskosten für Kleidung oder Hausrat sowie bei Sanierungskosten einer eigengenutzten und nicht (mehr) der Nutzungswertbesteuerung unterliegenden Wohnung.

Voraussetzung ist, daß Gesundheitsschäden durch die Ausgasungen bereits eingetreten oder konkret zu befürchten sind; dies ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Des weiteren muß der Zusammenhang mit den Ausgasungen durch ein Gutachten der zuständigen amtlichen technischen Stelle nachgewiesen werden. In dem Gutachten sind die Quellen der Ausgasungen präzise zu beschreiben, und zu den erforderlichen Maßnahmen für die Sanierung Stellung zu nehmen. Die hier für notwendigerweise anfallenden unmittelbaren und mittelbaren Aufwendungen kommen als agw. Belastung in Betracht.