Kfz-Händler und -Werkstätten haben i. d. R. mit den großen Mineralölgesellschaften Agenturverträge über den Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen abgeschlossen. Sie liefern die Mineralölerzeugnisse regelmäßig im Namen und für Rechnung der jeweiligen Gesellschaft. Die Schmierstoffe werden u. a. auch bei Werkstattleistungen umgesetzt (Ölwechsel, Inspektionen, Reparaturen), die im Gegensatz zu den für die Mineralölgesellschaften vermittelten Lieferungen von Schmierstoffen im eigenen Namen und für eigenen Rechnung erbracht werden (vgl. Abschn. 26 Abs. 3 UStR 1992).
Die Unternehmer rechnen die Eigen- und Fremdumsätze im Hinblick auf die einheitliche Abwicklung der bezeichneten Leistungen in einer Rechnung etwa nach folgendem Muster ab:
Wartungsdienst | 160,00 DM |
Reparatur der Bremse | 150,00 DM |
310,00 DM | |
USt 15 v. H. | 46,50 DM |
356,50 DM | |
31 ÖlLieferung erfolgt im Namen und für Rechnung der … AG. Der Betrag enthält 15 v. H. USt. | 46,00 DM |
402,50 DM |
Die Frage, ob der Empfänger einer solchen Rechnung auch die USt abziehen kann, die in dem Preis für das Öl enthalten ist, bittet die OFD wie folgt zu beurteilen:
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