Vorstellungsbesuche von Stellenbewerbern sind für die Anerkennung des Vorsteuerabzugs wie Dienstreisen zu behandeln (vgl. § 38 Satz 2 UStDV). Daher hat der Unternehmer bei Anwendung des § 37 UStDV die dem Stellenbewerber ersetzten Fahrtkosten in die Pauschalregelung einzubeziehen. Benutzt der Stellenbewerber für den Vorstellungsbesuch ein eigenes Kfz und ersetzt der Unternehmer ihm die dafür entstehenden Aufwendungen, so kann der Unternehmer von der Regelung des § 36 Abs. 2 UStDV Gebrauch machen.
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