OFD Saarbrücken - Verfügung vom 28.02.1995
S 7117 f

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 28.02.1995 (S 7117 f) - DRsp Nr. 2008/86954

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 28.02.1995 - Aktenzeichen S 7117 f

DRsp Nr. 2008/86954

Ort der sonstigen Leistungen bei Kongreßveranstaltungen und Seminaren

Bei der Durchführung von Kongressen und Seminaren handelt es sich regelmäßig um Veranstaltungen wissenschaftlicher und/oder unterrichtender Natur. Der Ort der hierbei erbrachten sonstigen Leistungen bestimmt sich daher nach § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG.

Im Zusammenhang mit Kongreßveranstaltungen und Seminaren, bei denen den Teilnehmern gegenüber in gewissem Umfang auch Beratungsleistungen erbracht und Informationen, die ihrer Art nach geeignet sind, technische oder wirtschaftliche Verwendung zu finden, vermittelt werden (z. B. Kongresse von Beratungsunternehmen für Informationstechnologie), ist dagegen die Frage gestellt worden, ob sich der Leistungsort in diesen Fällen nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 bzw. Nr. 5 UStG bestimme.

Die OFD bittet, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

Die Frage, ob es sich bei Kongreß- oder Seminarleistungen um wissenschaftliche und/oder unterrichtende Leistungen gem. § 3a Abs. 2 Nr. 3a UStG oder um Leistungen i. S. des § 3a Abs. 4 Nr. 3 oder Nr. 5 UStG handelt, entscheidet sich danach, ob das Beratungs- oder das Informationselement gegenüber anderen Leistungselementen für den Leistungsempfänger derart in den Vordergrund tritt, daß es dem Leistungsbild das Gepräge gibt.