Es wurde die Frage aufgeworfen, ob die Lieferungen von
halbfertigen Teilen von Zahnprothesen und
Bohrern, Gips und sonstigem Material
durch Zahntechniker als Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker anzusehen sind, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Nach dem BdF-Schreiben v. 19. 9. 1994 IV C 3 S 7236 gilt hierzu folgendes:
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