OFD Saarbrücken - Verfügung vom 28.02.1995
S 7419

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 28.02.1995 (S 7419) - DRsp Nr. 2008/86905

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 28.02.1995 - Aktenzeichen S 7419

DRsp Nr. 2008/86905

Behandlung von Anzahlungen auf Reiseleistungen

Mit Wirkung vom 1. 1. 1994 wurde durch Art. 20 Nr. 12 Buchst. a Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz (StMBG) v. 21. 12. 1993, BGBl I S. 2130 der bis zum 31. 12. geltende Satz 5 des § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG gestrichen. Hierdurch ist die Bagatellgrenze in Höhe von 10 000 DM für die sogenannte Mindest-Istbesteuerung von Anzahlungen (Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen) entfallen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder hat der BdF in seinem Schreiben v. 2. 5. 1994 S 7419 an den Deutschen Reisebüro-Verband e. V. zur Behandlung von Anzahlungen auf Reiseleistungen wie folgt Stellung genommen:

Die Neuregelung der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 4 UStG gilt auch für Anzahlungen auf Reiseleistungen. Die Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 3 UStG hat insoweit keinen Vorrang. Anzahlungen auf Reiseleistungen können, wenn die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer unterworfen werden. Bei der Schätzung kann berücksichtigt werden, daß

  • Anzahlungen auf steuerfreie Eigenleistungen unberücksichtigt bleiben, da endgültig keine Steuer entsteht.

  • Anzahlungen auf stpfl. Eigenleistungen (z. B. inländische Streckenanteile) - ggf. nur anteilig - zu besteuern sind.