OFD Saarbrücken - Verfügung vom 29.08.1995
S 7172

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 29.08.1995 (S 7172) - DRsp Nr. 2008/91744

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 29.08.1995 - Aktenzeichen S 7172

DRsp Nr. 2008/91744

§ 4 Nr. 16 UStG Steuerbefreiung nach Buchst. b oder c für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Zu folgenden Fragen wird nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:

1. Begriff des Krankenhauses nach R 82 EStR

Die Frage, ob Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen überhaupt unter den Krankenhausbegriff fallen, ist durch die EStR 1993 positiv entschieden worden. R 82 Abs. 3 EStR ist um eine Nr. 9 ergänzt worden, so daß der entsprechende Text nunmehr lautet:

„Zu den Krankenhäusern gehören unter den genannten Voraussetzungen z. B. auch: Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.”

Dieses Ergebnis war deshalb zwingend, weil für die Bestimmung des steuerrechtlichen Begriffs „Krankenhaus” auf § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG - zurückgegriffen wird (R 82 Abs. 1 Satz 1 EStR). § 2 Nr. 1 KHG umfaßt auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V).

1.1 Werden sämtliche Betten einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassenverbänden nach § 111 Abs. 2 AGB V belegt und werden diese Belegungen von den Krankenkassen bezahlt, so ist ohne weitere Prüfung ein Krankenhaus anzunehmen (vgl. R 82 Abs. 1 Satz 2 EStR).