Zu folgenden Fragen wird nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten FinBeh des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung genommen:
Die Frage, ob Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen überhaupt unter den Krankenhausbegriff fallen, ist durch die EStR 1993 positiv entschieden worden. R 82 Abs. 3 EStR ist um eine Nr. 9 ergänzt worden, so daß der entsprechende Text nunmehr lautet:
„Zu den Krankenhäusern gehören unter den genannten Voraussetzungen z. B. auch: Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.”
Dieses Ergebnis war deshalb zwingend, weil für die Bestimmung des steuerrechtlichen Begriffs „Krankenhaus” auf §
1.1 Werden sämtliche Betten einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung aufgrund eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassenverbänden nach § 111 Abs. 2 AGB V belegt und werden diese Belegungen von den Krankenkassen bezahlt, so ist ohne weitere Prüfung ein Krankenhaus anzunehmen (vgl. R 82 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|