OFD Saarbrücken - Verfügung vom 30.03.1995
S 7117 a

OFD Saarbrücken - Verfügung vom 30.03.1995 (S 7117 a) - DRsp Nr. 2008/86959

OFD Saarbrücken, Verfügung vom 30.03.1995 - Aktenzeichen S 7117 a

DRsp Nr. 2008/86959

Sonstige Leistungen ausländischer staatlicher Stellen bei Messen und Ausstellungen

In Abschn. 34a Abs. 7 UStR 1992 wird klargestellt, daß die Ausführungen über die sonstigen Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften (§ 34a Abs. 4 bis 6 UStR) entsprechend gelten, wenn eine staatliche Stelle, z. B. ein Ministerium, mit der Organisation von Gemeinschaftsausstellungen anstelle einer Durchführungsgesellschaft beauftragt wird.

In diesen Fällen sind die ausländischen staatlichen Stellen insoweit Unternehmer, als sie ihre Leistungen an die ausländischen Aussteller zur Erzielung von Einnahmen ausführen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen fehlt (§ 2 Abs. 1 UStG).

Hiernach genügt es, daß sich die ausländischen staatlichen Stellen die Beträge, die sie an die Veranstalter zu zahlen haben, ganz oder teilweise von den ausländischen Ausstellern erstatten lassen.