Der BdF hat den Börsenverein des Deutschen Buchhandels, Frankfurt/M., im Einvernehmen mit dem Hess. FinMin zu der Frage des Ortes der sonstigen Leistung von Autoren bei der Einräumung und Übertragung von Urheberrechten folgendes mitgeteilt:
„Räumt ein Autor einem Verlag die Nutzungsrechte (Verlags- und Komplementärrechte) an seinem Werk ein, so führt er sonstige Leistungen i. S. des § 3a Abs. 3 und 4 Nr. 1 UStG aus. Der Ort der Leistung des Autors ist hiernach dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Nach den vorliegenden Vertragsmustern ist der Verlag als alleiniger und ausschließlicher Leistungsempfänger der genannten Rechte (§ 1 des Verlagsvertrages = Verlagrecht, § 5 des Verlagsvertrages = Komplementärrechte) anzusehen. Der umsatzsteuerrechtliche Leistungsort des Autors richtet sich somit allein danach, wo der Verlag seinen Sitz hat.
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