Ein AN, der mit seinem ArbG einen Vertrag über die Nutzung eines Raums (häusliches Arbeitszimmer) in seinem eigenen Haus für Bürozwecke abschließt, und diesen Raum ausschließlich selbst nutzt, ist dann als Unternehmer anzusehen, wenn der Mietvertrag ustl. anzuerkennen ist. Dies ist der Fall, wenn kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO vorliegt.
Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine Vertragsgestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, der Steuervermeidung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z. B. Urt. v. 17.1.1991, BStBl II 1991, 607). Eine unangemessene Gestaltung liegt insbesondere dann vor, wenn verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gewährten Weise verfahren wären.
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