Das BMF-Schreiben v. 18.2.1998 (BStBl I, 212) behandelt ertragsteuerliche Fragen zum sog. Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51 - 68 AO). Für die ustl. Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:
Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt für stpfl. Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Werbeleistungen (z. B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen usw.) oder Duldungsleistungen (z. B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.
Unabhängig von einer im Einzelfall möglicherweise abweichenden ertragsteuerlichen Behandlung unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. und Abs. Satz 1 ). Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
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