OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.03.2002
S 7172

OFD Stuttgart - Verfügung vom 25.03.2002 (S 7172) - DRsp Nr. 2008/91729

OFD Stuttgart, Verfügung vom 25.03.2002 - Aktenzeichen S 7172

DRsp Nr. 2008/91729

§ 4 UStG Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen, die von Pflegeeinrichtungen erbracht werden

Ärzte delegieren bestimmte ärztliche Leistungen auf Pflegeeinrichtungen. Die Pflegeeinrichtungen rechnen diese Leistungen wie folgt ab:

1. Die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen werden vom Arzt in Rechnung gestellt.

2. Die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen werden nicht dem Arzt, sondern der jeweiligen kassenärztlichen Vereinigung in Rechnung gestellt.

3. Die vom Pflegedienst erbrachten Leistungen werden direkt mit den Krankenkassen abgerechnet.

Zur umsatzstl. Behandlung dieser Leistung gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder Folgendes:

Die oben genannten Leistungen fallen grundsätzlich unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG. Sie sind steuerfrei, wenn bei der Pflegeeinrichtung die Pflegekosten im vorangegangenen Kj in mindestens 40 v. H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.

Das Gesetz stellt somit darauf ab, ob letztendlich die Pflegekosten in einem bestimmten Umfang und in einer bestimmten Höhe von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe getragen worden sind.