BFH - Urteil vom 23.10.2001
IX R 75/98
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 467

Offenbare Unrichtigkeit

BFH, Urteil vom 23.10.2001 - Aktenzeichen IX R 75/98

DRsp Nr. 2002/3796

Offenbare Unrichtigkeit

1. § 129 AO ist nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachaufklärung beruht. 2. Keine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Umstände es als möglich erscheinen lassen, dass der Sachbearbeiter aufgrund der ihm vorliegenden Feststellungserklärung rechtliche Schlüsse gezogen oder mögliche rechtliche Schlüsse unterlassen hat.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben als Gesellschafter der GbR-D (im Folgenden: GbR) ein Grundstück, das den alleinigen Vermögensgegenstand der GbR darstellte. Durch notariellen Kaufvertrag vom 6. Juli 1990 veräußerten die Kläger ihre Gesellschaftsanteile an die Firmen A-KG und M-KG und traten die Anteile an die Erwerber ab.