I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelt mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, stellt Futtermittel her und unterhält einen pauschal nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980/1991 besteuerten landwirtschaftlichen Betrieb. Über die Feststellungen bei einer Betriebsprüfung, die auch die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 1989 bis 1992 betraf, erzielte der Kläger mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Übereinstimmung.
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