BFH - Beschluß vom 15.12.2000
V B 119/00
Normen:
AO § 129 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 740

Offenbare Unrichtigkeit bei Eingabefehlern

BFH, Beschluß vom 15.12.2000 - Aktenzeichen V B 119/00

DRsp Nr. 2001/6119

Offenbare Unrichtigkeit bei Eingabefehlern

Eine Berichtigung des unrichtigen Steuerverwaltungsaktes kann in Betracht kommen, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Eingabefehler des Amtsträgers der Finanzbehörde auf rechtlichen Fehlvorstellungen beruht.

Normenkette:

AO § 129 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) handelt mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, stellt Futtermittel her und unterhält einen pauschal nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980/1991 besteuerten landwirtschaftlichen Betrieb. Über die Feststellungen bei einer Betriebsprüfung, die auch die Umsatzsteuerfestsetzungen der Jahre 1989 bis 1992 betraf, erzielte der Kläger mit dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) Übereinstimmung.