BGH - Urteil vom 23.02.2021
II ZR 184/19
Normen:
GV § 4 Nr. 3; GV § 23 Nr. 6; HGB § 105 Abs. 3; HGB § 161 Abs. 2; HGB § 167 Abs. 3; BGB § 735; BGB § 738; BGB § 739;
Fundstellen:
DB 2021, 893
DStR 2021, 1056
DZWIR 2021, 300
MDR 2021, 629
NZG 2021, 641
ZIP 2021, 688
ZInsO 2021, 1406
Vorinstanzen:
LG München II, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2380/18
OLG München, vom 31.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 649/19

Offene Einlageverpflichtungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten unabhängig von ihrer Fälligkeit stellt rückständige Einlage dar; Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Entstehens der Fälligkeit von Teilen noch offener Pflichteinlagen bei schriftlicher Einforderung durch die Geschäftsführung; Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft durch im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mehrheit ohne Zustimmung des Kommanditisten möglich

BGH, Urteil vom 23.02.2021 - Aktenzeichen II ZR 184/19

DRsp Nr. 2021/4754

Offene Einlageverpflichtungen zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten unabhängig von ihrer Fälligkeit stellt rückständige Einlage dar; Änderung des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich des Entstehens der Fälligkeit von Teilen noch offener Pflichteinlagen bei schriftlicher Einforderung durch die Geschäftsführung; Änderung des Gesellschaftsvertrags einer Kommanditgesellschaft durch im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Mehrheit ohne Zustimmung des Kommanditisten möglich

a) Eine im Zeitpunkt des Ausscheidens eines Kommanditisten noch offene Einlageverpflichtung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer Fälligkeit eine rückständige Einlage im Sinne von § 167 Abs. 3 HGB. Daran ändert sich nichts, wenn der Gesellschaftsvertrag, nach dem ein Teil der Pflichteinlage bar geleistet und der andere Teil mit ausschüttungsfähigen Gewinnen verrechnet werden sollte, dahin geändert wird, dass ein Teil der noch offenen Pflichteinlage fällig wird, wenn sie durch die Geschäftsführung schriftlich eingefordert wird, und der Rest der Pflichteinlage eingefordert werden kann, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.