Ausgabe 12/2019

Offene Ladenkasse: So sind die Aufzeichnungen vorzunehmen

Nach wie vor gibt es keine gesetzliche Verpflichtung, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zur Aufzeichnung von (Bar-)Geschäfts­vorfällen zu nutzen. Die Form der Kassenführung können die Mandanten weiterhin selbst bestimmen. Gerade in Zeiten, in denen die technischen Anforderungen an EDV-Kassensysteme stetig steigen, wählen viele kleinere Unternehmen bewusst die offene Ladenkasse. Lesen Sie hier, welche Regeln für die Kassenführung zu beachten sind und welche Fehler häufig gemacht werden.

Wann Kassenberichte erstellt werden müssen

Auch bei der Kassenführung mittels offener Ladenkasse gilt, dass die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen sind (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO).

Kasseneinnahmen und Kassenausgaben müssen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO), und zwar unmittelbar nach Entstehung des Geschäftsvorfalls. Die Kassenaufzeichnungen dürfen keinesfalls am Ende der Woche oder des Monats, z.B. von den Mitarbeitern des Steuerberaters im Rahmen der Buchführungsarbeiten, erstellt werden.

Ein sachverständiger Dritter muss jederzeit, z.B. im Rahmen einer Kassen-Nachschau, in der Lage sein, den Sollbestand laut (Kassen-)Aufzeichnungen - also nach dem Kassenbuch oder den Kassenberichten - mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (Prüfung der Kassensturzfähigkeit).