BFH vom 19.05.1995
VI R 3/95

Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

BFH, vom 19.05.1995 - Aktenzeichen VI R 3/95

DRsp Nr. 1997/8372

Offener Raum kein häusliches Arbeitszimmer

Ein zum Hausflur hin offener Raum kann mangels räumlicher Trennung vom privaten Wohnbereich steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

Für die Praxis:

Durch die ab 1996 geltenden Abzugsbeschränkungen beim häuslichen Arbeitszimmer hat sich für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitszimmer vorliegt, nichts geändert.