BGH - Beschluss vom 16.02.2021
II ZB 25/17
Normen:
HGB § 13g Abs. 1; HGB § 13g Abs. 2 S. 2; HGB § 13g Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 10 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 715
DStR 2021, 1894
FGPrax 2021, 71
GmbHR 2021, 486
IPRax 2021, 374
NZG 2021, 702
ZIP 2021, 566
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 72 AR 692/14
OLG Frankfurt/Main, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 229/14

Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten

BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen II ZB 25/17

DRsp Nr. 2021/3548

Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten

Tenor

Der Beschluss vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben.

Das Verfahren wird fortgesetzt.

Normenkette:

HGB § 13g Abs. 1; HGB § 13g Abs. 2 S. 2; HGB § 13g Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 3; GmbHG § 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine private company limited by shares mit satzungsmäßigem Sitz in Great Bookham/Vereinigtes Königreich. Sie hat im März 2014 beim Amtsgericht - Registergericht - die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister angemeldet. Das Registergericht hat ihr mit Zwischenverfügung mitgeteilt, der Anmeldung könne u.a. deshalb nicht entsprochen werden, weil die Höhe des Stammkapitals der Beteiligten nicht angegeben sei und der director und alleinige Gesellschafter der Beteiligten zwar versichert habe, dass in seiner Person kein Umstand vorliege, der seiner Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3, Satz 3 GmbHG entgegenstehe, nicht aber, dass er insoweit auch über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht durch einen Notar, einen Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder einen Konsularbeamten belehrt worden sei.