Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. September 2019, Az.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. Januar 2020.
Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht die Klage ohne Rechtsfehler wegen Verjährung abgewiesen.
Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt darzulegen und zu beweisen hat. Dies kann der Berufung allerdings selbst dann, wenn ihr Vortrag zuträfe, dass die Beklagte vorliegend nichts zur Begründung ihrer Einrede vorgebracht habe, nicht zum Erfolg verhelfen.
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