OLG München - Beschluss vom 03.12.2019
20 U 5741/19
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2020, 348
WM 2020, 340
ZIP 2020, 127
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 06.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 54 O 691/19

Offensichtlich aussichtslose Berufung

OLG München, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 20 U 5741/19

DRsp Nr. 2020/1176

Offensichtlich aussichtslose Berufung

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. September 2019, Az. 54 O 691/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. Januar 2020.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe

Entgegen der Ansicht der Berufung hat das Landgericht die Klage ohne Rechtsfehler wegen Verjährung abgewiesen.

Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt darzulegen und zu beweisen hat. Dies kann der Berufung allerdings selbst dann, wenn ihr Vortrag zuträfe, dass die Beklagte vorliegend nichts zur Begründung ihrer Einrede vorgebracht habe, nicht zum Erfolg verhelfen.