BVerfG - Beschluss vom 22.02.2024
1 BvR 317/24
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 125/23
OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S 39/23

Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs

BVerfG, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 1 BvR 317/24

DRsp Nr. 2024/3700

Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Christ und Wolff und die Richterin Meßling wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92; BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

Gründe

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 159, 26 <39 Rn. 35>). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2>; 159, 135 <147 Rn. 37>; stRspr).

Der Umstand, dass in einem früheren Verfassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen, kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - -, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - , -, Rn. 6).