FG Sachsen - Urteil vom 26.07.1991
3 K 354/97 u.a.
Normen:
InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Ohne Eintragung des Betriebsunternehmens in die Handwerksrolle keine erhöhte Investitionszulage für das Besitzunternehmen; Investitionszulage 1993, 1994 und 1995

FG Sachsen, Urteil vom 26.07.1991 - Aktenzeichen 3 K 354/97 u.a.

DRsp Nr. 2002/12256

Ohne Eintragung des Betriebsunternehmens in die Handwerksrolle keine erhöhte Investitionszulage für das Besitzunternehmen; Investitionszulage 1993, 1994 und 1995

Überlässt im Rahmen einer Betriebsaufspaltung das Besitzunternehmen von ihm angeschaffte Wirtschaftsgüter dem Betriebsunternehmen zur Nutzung, so besteht kein Anspruch auf die erhöhte Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 InvZulG 1993, wenn nur das Besitzunternehmen in die Handwerksrolle eingetragen ist und das zunächst eingeleitete Eintragungsverfahren für das Betriebsunternehmen nicht weitergeführt und abgeschlossen wurde.

Normenkette:

InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Klägerin die erhöhte Investitionszulage zu gewähren ist.

Klägerin ist die B. gesellschaft mbH & Co. KG ("Besitzunternehmen"). Sie wurde auf ihren am 20. Juni 1994 bei der Handwerkskammer Chemnitz gestellten Antrag am 17. März 1995 in die Handwerksrolle eingetragen. An der Klägerin sind beteiligt:

- als Komplementärin die B. gesellschaft Beteiligungs GmbH (Gesellschafter T. 51 %, R. 20 % und O. GmbH & Co. KG 29 %)

- als Kommanditisten T. 51 %, R. 20 % und O. GmbH & Co. KG 29 %)