OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.12.1981
3 Ws 601-605/81
Normen:
AO § 370 ; StPO § 200 Abs. 1, § 204, § 207 Abs. 1, § 211 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 335

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.12.1981 (3 Ws 601-605/81) - DRsp Nr. 1996/22031

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.12.1981 - Aktenzeichen 3 Ws 601-605/81

DRsp Nr. 1996/22031

Zur Kennzeichnung einer zu ahndenden Steuerhinterziehung in der Anklage gehört die - wenn auch kurze - Darstellung der tatsächlichen Grundlagen des materiellen Steueranspruchs, über dessen Verkürzung entschieden werden soll, die Angabe, durch welches Täterverhalten und für welchen in Betracht kommenden Steuerabschnitt die Erklärungs- und Anmeldepflichten verletzt wurden, sowie ein Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen, die aufgrund der unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber der Steuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurden. Schließlich muß bei mehreren Beteiligten an einer Steuerhinterziehung darüber hinaus erkennbar werden, welches Tun oder Unterlassen bei jedem einzelnen Angeschuldigten Gegenstand der Aburteilung sein soll.

Normenkette:

AO § 370 ;