OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2013
5 U 14/13
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 93/12

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.11.2013 (5 U 14/13) - DRsp Nr. 2014/2601

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.11.2013 - Aktenzeichen 5 U 14/13

DRsp Nr. 2014/2601

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2012 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Beschlüsse zu TOP 1, 2 und 3 der Hauptversammlung der Beklagten vom 11. April 2013 (LG Frankfurt am Main 3-05 O 151/13) ausgesetzt.

Gründe:

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten liegen die Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO vor, da die Entscheidung in dem Verfahren LG Frankfurt am Main 3-05 O 151/13 insoweit vorgreiflich ist.

In seinem Urteil vom 18.12.2012 hat das Landgericht die Beschlüsse der zu TOP 2, 3, 4, 5 und 9 der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.05.2012 wegen eines (des gleichen) Verfahrensmangels für nichtig erklärt, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtet. Auf einer außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 11.04.2013 wurden hinsichtlich der hiesigen Beschlüsse zu TOP 2 (Verteilung des Bilanzgewinns), TOP 5 (Wahl der Abschlussprüferin) und TOP 9 (Wahlen zum Aufsichtsrat) gemäß § 244 Satz 1 AktG Bestätigungsbeschlüsse gefasst (dort zu TOP 1 - 3).