Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der Angeklagte sich der fortgesetzten Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung seines Mandanten W schuldig gemacht hat. Jedenfalls liegt nach den Urteilsfeststellungen eine Selbstanzeige des Angeklagten vor, die gemäß §
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