Hinweis zu A
Anm. Ewald:
Entsprechend der vielfältigen Begehungsmöglichkeiten, des Unterschiedes der aufgewandten kriminellen Energie und der Unterschiede in der Höhe des angerichteten Schadens sind die verhängten Strafen auch bei prima facie wertungsgleichen Sachverhalten durch ganz erhebliche Divergenzen gekennzeichnet. Äußerste Sorgfalt bei der Herausarbeitung der Gegebenheiten des Einzelfalles ist daher hier geboten. Die kritiklose Anwendung sogen. Strafzumessungstabellen, die sich letztlich nur an der Höhe des hinterzogenen Betrages orientieren können und nur bedingt aussagefähig sind für die zentrale Frage der Täterschuld, ist in jedem Fall abzulehnen.
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