OLG Hamm vom 16.02.1977
4 Ss 738/76
Normen:
AO § 370 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 46 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1977, 2087

OLG Hamm - 16.02.1977 (4 Ss 738/76) - DRsp Nr. 1996/17283

OLG Hamm, vom 16.02.1977 - Aktenzeichen 4 Ss 738/76

DRsp Nr. 1996/17283

Die Festsetzung der Höhe der Strafe liegt im Ermessen des Tatrichters, in das das Revisionsgericht nur ausnahmsweise eingreifen kann. Grundlage für die Zumessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Die Anwendung einer schablonenmäßigen Straftaxe ist durchgreifend rechtsbedenklich. Die Schuld des Täters ist die Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Strafe darf sich auch nach unten nicht von ihrer Bestimmung als gerechter Schuldausgleich lösen; eine Strafzumessung, die diesen Grundsatz nicht beachtet, verletzt das Gesetz.

Normenkette:

AO § 370 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 46 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Anm. Ewald:

Entsprechend der vielfältigen Begehungsmöglichkeiten, des Unterschiedes der aufgewandten kriminellen Energie und der Unterschiede in der Höhe des angerichteten Schadens sind die verhängten Strafen auch bei prima facie wertungsgleichen Sachverhalten durch ganz erhebliche Divergenzen gekennzeichnet. Äußerste Sorgfalt bei der Herausarbeitung der Gegebenheiten des Einzelfalles ist daher hier geboten. Die kritiklose Anwendung sogen. Strafzumessungstabellen, die sich letztlich nur an der Höhe des hinterzogenen Betrages orientieren können und nur bedingt aussagefähig sind für die zentrale Frage der Täterschuld, ist in jedem Fall abzulehnen.