OLG Karlsruhe - Beschluß vom 14.12.1984 (3 Ws 138/84) - DRsp Nr. 1996/4609
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 14.12.1984 - Aktenzeichen 3 Ws 138/84
DRsp Nr. 1996/4609
§ 305 S. 1 StPO schließt die Anfechtung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 396AO in der Regel aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Aussetzungsbeschluß im Einzelfall der Vorbereitung des Urteils nicht dienlich und deshalb ohne inneren Zusammenhang mit ihm ist und nur verfahrenshemmend und verzögernd wirkt, oder wenn er überhaupt gesetzeswidrig ist, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 396AO für eine Aussetzung nicht vorliegen.