OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.11.2013
11 Wx 86/13
Normen:
§ 18 Absatz 2 Satz 1 HGB; § 4 GmbHG;
Fundstellen:
GmbHR 2014, 142
MDR 2014, 233
NotBZ 2014, 61
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 24.09.2013

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.11.2013 (11 Wx 86/13) - DRsp Nr. 2013/25236

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 11 Wx 86/13

DRsp Nr. 2013/25236

Zur Bildung des Namens einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters (Fortführung von OLG Karlsruhe MDR 2010, 1130).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 24. September 2013 (...) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Gesellschaft vom 27. Juni 2013 (UR-Nr. xxx) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 18 Absatz 2 Satz 1 HGB; § 4 GmbHG;

Gründe

I.

Die Gesellschaft wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung einer Umfirmierung davon abhängig gemacht wird, dass "Firma und Gegenstand in zulässiger Weise" geändert werden.

Die Gesellschaft ist unter der im Rubrum genannten Firma in das Handelsregister eingetragen. Als ihren Zweck sieht § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages vor, Bestattungsunternehmen oder branchenverwandte Unternehmen zu gründen, zu übernehmen, zu verkaufen, sich daran zu beteiligen oder als Geschäftsführungsgesellschaft derartiger Unternehmen zu fungieren. Die Gesellschaft ist mittelbar - als Komplementärin der Komplementär-Gesellschaft - an der beteiligt.