1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.2.2023 -
2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das zuvor genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg in Ziffer 1 im Zinsanspruch abgeändert und dieser wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen (auf 134.390 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.10.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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