OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.2023
3 O 177/22
Normen:
GlüStV 2012 § 4; BGB § 134; BGB § 817; BGB § 242; BGB § 762; BGB § 819; EuGVVO § 18 Abs. 1; EuGVVO § 17 Abs. 1 c); BGB § 812 Abs. 1; BWLGlüG § 2; AEUV Art. 56; Rom-I-VO Art. 1 Abs. 1; Rom-I-VO Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 177/22

OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.12.2023 (3 O 177/22) - DRsp Nr. 2024/1172

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 3 O 177/22

DRsp Nr. 2024/1172

Die Veranstaltung von Sportwetten im Internet ohne eine Erlaubnis der in Deutschland zuständigen Behörde und ohne Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zum Spielerschutz verstieß gegen § 4 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 GlüStV 2012 und in Baden-Württemberg damit zugleich gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 LGlüG. Dies konnte zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB und zu einem Anspruch des Spielers auf Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB führen, wobei sogar die Voraussetzungen einer verschärften Haftung des Veranstalters der Sportwetten im Internet nach § 819 Abs. 1 BGB vorliegen können.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 28.2.2023 - 3 O 177/22 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das zuvor genannte Urteil des Landgerichts Heidelberg in Ziffer 1 im Zinsanspruch abgeändert und dieser wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen (auf 134.390 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 9.10.2020 zu zahlen.

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.