OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.02.1991
3 Ws 21/91
Normen:
AO § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 2 bis 4, § 391 Abs. 1 ; StPO § 162 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 125 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1991, 291

OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.02.1991 (3 Ws 21/91) - DRsp Nr. 1995/8189

OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.02.1991 - Aktenzeichen 3 Ws 21/91

DRsp Nr. 1995/8189

»1. Führt die Finanzbehörde die Ermittlungen wegen einer Steuerstraftat selbständig, tritt sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse an die Stelle der Staatsanwaltschaft. 2. Hat das Amtsgericht am Sitz der Finanzbehörde auf deren Antrag die Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen in mehr als einem (AG-)Bezirk angeordnet, bleibt dieses Amtsgericht auch für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Haftbefehls zuständig, wenn diese das Verfahren nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO an sich gezogen hat. Insoweit verdrängt die Konzentrationsregelung des § 162 Abs. 1 S. 2 StPO die besondere Zuständigkeitsregelung des § 125 Abs. 1 StPO (im Anschluß an OLG Hamm MDR 1983, 688).«

Normenkette:

AO § 385 Abs. 1, § 386 Abs. 2 bis 4, § 391 Abs. 1 ; StPO § 162 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 125 Abs. 1 ;
Fundstellen
NStZ 1991, 291