BFH - Beschluss vom 16.11.2005
I B 129/05
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 381 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 582
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 326/99

Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen I B 129/05

DRsp Nr. 2006/1455

Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, zum Termin der Beweisaufnahme zu erscheinen, führt im Falle des Ausbleibens dazu, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.2. Entschuldigungsgründe, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, sind nur "schwerwiegende Gründe", die als "äußere Ereignisse" den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten.3. Ist für den Zeugen eine Kollisionslage zwischen Verhandlungstermin und einem beruflich veranlassten Termin von vornherein erkennbar, so muss das Gericht vorab von der Verhinderung informiert werden. Erfolgt die Entschuldigung erst im Beweistermin, macht der Zeuge nicht zugleich glaubhaft, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 381 ;

Gründe: