BFH - Beschluss vom 14.12.2010
X B 103/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 2, 3; FGO § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Hs. 1; FGO § 80 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 594/07

Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens zu einer unter Anordnung des persönlichen Erscheinens angesetzten mündlichen Verhandlung; Auswirkung einer Ablehnung einer Erteilung von Auskünften in einer mündlichen Verhandlung auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

BFH, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen X B 103/10

DRsp Nr. 2011/1897

Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens zu einer unter Anordnung des persönlichen Erscheinens angesetzten mündlichen Verhandlung; Auswirkung einer Ablehnung einer Erteilung von Auskünften in einer mündlichen Verhandlung auf die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens

1. NV: Im Falle notwendiger Sachaufklärung ist die Anordnung persönlichen Erscheinens regelmäßig sachdienlich. 2. NV: Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige im Vorfeld erklärt, er werde keine Angaben machen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 2, 3; FGO § 79 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Hs. 1; FGO § 80 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptsacheverfahren 2 K 594/07 begehren die klagenden Eheleute eine höhere als die bisher gewährte Rückstellung für die Aufbewahrung von Unterlagen, zu der der Kläger als Handelsvertreter verpflichtet ist.

Bereits zu der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 hatte das FG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 EUR hob das FG jedoch wieder auf, da die mit der Ladung verbundene Androhung nicht genau beziffert gewesen war.