I.
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) richtet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. In dem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Hauptsacheverfahren
Bereits zu der mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2010 hatte das FG das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Den Beschluss über die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 EUR hob das FG jedoch wieder auf, da die mit der Ladung verbundene Androhung nicht genau beziffert gewesen war.
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