BGH - Beschluss vom 09.12.2019
II ZR 96/19
Normen:
WpHG § 43; AktG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 115/17
KG, vom 10.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 10/18

Ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen; Rückabwicklung einer gezeichneten Beteiligung an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes

BGH, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen II ZR 96/19

DRsp Nr. 2020/4097

Ordnungsgemäße Aufklärung eines Anlageinteressenten über wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen; Rückabwicklung einer gezeichneten Beteiligung an einer GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes

Der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, hat den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können, vollständig zu unterrichten. Dazu gehört auch eine Darstellung der wesentlichen kapitalmäßigen und personellen Verflechtungen zwischen der Fondsgesellschaft, ihren Geschäftsführern und beherrschenden Gesellschaftern.

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2019 auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Beklagte zu 3 betrifft, und sie im Übrigen durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.

Normenkette:

WpHG § 43; AktG § 17 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner am 3. April 2012 gezeichneten Beteiligung von 10.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).