Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2019 auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, soweit sie die Beklagte zu 3 betrifft, und sie im Übrigen durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 13.000 € festgesetzt.
I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner am 3. April 2012 gezeichneten Beteiligung von 10.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).
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