Ordnungsgemäße Klageschrift auch bei leichter Bestimmbarkeit des Beklagten
BFH, Urteil vom 11.12.1992 - Aktenzeichen VI R 162/88
DRsp Nr. 1996/11689
Ordnungsgemäße Klageschrift auch bei leichter Bestimmbarkeit des Beklagten
»Eine Klageschrift kann den Mindestanforderungen des § 65 Abs. 1FGO auch dann entsprechen, wenn in ihr zwar die Person des Beklagten nicht ausdrücklich bezeichnet ist, diese sich jedoch aufgrund anderer Angaben in der Klageschrift (hier: Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Einspruchsentscheidung) alsbald leicht und eindeutig bestimmen läßt.«